AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen zur Behandlung eines Tieres
1. Buchung und Kosten der Behandlung
1.1. Beginn und Ende der Untersuchung / Behandlung
Die Untersuchung / Behandlung des zu Untersuchungs- / Behandlungszwecken vorgestellten Tieres beginnt mit der Aufnahme von veterinärmedizinischen Untersuchungs- / Behandlungsmaßnahmen (gleich, ob ambulant oder telefonisch).
Ihr hat grundsätzlich die Terminvereinbarung unter Abgabe des vollständig ausgefüllten Anamnesebogens des zu untersuchenden / zu behandelnden Tieres voraus zu gehen.
Die Behandlung endet in dem Zeitpunkt des Verlassens der Untersuchungsräume/ des Videochats oder des Telefonats des Tieres durch den Auftraggeber oder eine von ihm autorisierten Person.
1.2. Behandlungsumfang
- Der beauftragte Umfang der Behandlung bestimmt sich nach der im Erstgespräch dokumentierten Diagnose unter Berücksichtigung der im Anamnesebogen vom Auftraggeber vermerkten Angaben sowie den im Behandlungsverlauf (ambulant oder telefonisch) nachträglich als tierärztlich geboten erachteten und mit dem Auftraggeber abgestimmten, weiteren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen.
Unabhängig von mit dem Auftraggeber abgestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen bestimmt sich deren Umfang an dem veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen).
1.3. Behandlungskosten
- Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten (Heilbehandlungs-) Auftrags ambulant und/oder telefonisch erbrachten tierärztlichen Leistungen.
- Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten („Behandlungspreise“) abgerechnet, insbesondere soweit die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält.
- Kosten für Medikamente und Behandlungsmaterial sind ebenfalls Behandlungskosten im Sinne dieser Vertragsbedingungen und werden als solche durch die Tierarztpraxis Monika Bethke abgerechnet.
- Sämtliche zum Behandlungszeitpunkt vorab angegebenen Behandlungskosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grundsätzlich nicht abschließend, da der Heilbehandlungsverlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinärmedizinischen Maßnahmen in den seltensten Fällen vorhersehbar sind.
1.4. Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten
- Die Behandlungskosten sind unmittelbar nach Rechnungstellung in bar oder durch die seitens der Tierarztpraxis Monika Bethke jeweils angebotenen bargeldlosen Zahlungsformen auszugleichen.
Der Auftraggeber bleibt gegenüber der Tierarztpraxis Monika Bethke auch dann alleiniger Kostenschuldner aller Behandlungskosten, wenn durch ihn ein abweichender Rechnungsempfänger angegeben worden ist, es sei denn, der vom Auftraggeber angegebene abweichende Rechnungsempfänger tritt der Schuld des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung der Tierarztpraxis Monika Bethke gegenüber bei. - Die Tierarztpraxis Monika Bethke weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Behandlungskosten nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist.
- Gebühren für Behandlungen sind insbesondere auch dann vom Auftraggeber zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.
2. Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung
- Die in der Tierarztpraxis Monika Bethke angefertigten Originale der Krankenunterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungsbefunde und sämtliche Unterlagen bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgenbilder), stellen Eigentum der Tierarztpraxis Monika Bethke dar.
Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen.
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Behandlungsunterlagen einzusehen.
Kopien der Behandlungsunterlagen können dem Auftraggeber auf Wunsch und gegen Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zur Verfügung gestellt werden.
3. Auskunfts- und Versicherungspflicht des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu behandelnden Tier sowie zu sonstigen für die ambulante oder telefonische Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- Dem Auftraggeber obliegt es ferner, für ausreichenden Versicherungs-, insbesondere Haftpflichtschutz zu sorgen und auf Anforderung der Tierarztpraxis Monika Bethke das Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes sowie dessen Umfang (u.a. durch Mitteilung der Versicherungssumme und Vorlage der Versicherungspolice) nachzuweisen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tierarztpraxis Monika Bethke über fremde Eigentumsrechte am zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltensauffälligkeiten, Futter- oder Medikamentenunverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs (6) Wochen) vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären.
4. Behandlung bei Therapienotstand
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das sein Tier im Falle eines sogenannten Therapienotstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG).
Ihm ist bekannt, dass das behandelte Pferd dann nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf und die unwiderrufliche Eintragung des Status der Arzneimittelbehandlung in den Papieren als "Nicht-Schlachtpferd" zu erfolgen hat.
5. Haftungsbeschränkung und Verjährungsverkürzung
5.1. Haftung
- Eine Haftung der Tierarztpraxis Monika Bethke gegenüber dem Auftraggeber als Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen der Tierarztpraxis Monika Bethke, die im Zusammenhang mit der von der Tierarztpraxis Monika Bethke durchgeführten Behandlung stehen, beschränkt.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung für Personenschäden betroffen ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Tierarztpraxis Monika Bethke beruht.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten). - Zwischen Auftraggeber und Tierarztpraxis Monika Bethke wird die Haftung der Tierarztpraxis Monika Bethke für Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages für Fälle von fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf einen Betrag pro Schadenfall in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt.
- Für außerhalb des Einfluss- bzw. Verantwortungsbereichs der Tierarztpraxis Monika Bethke verursachte Schäden, insbesondere während des Transports, Ver-/Entladens durch den Auftraggeber selbst oder dessen Hilfspersonen, ist die Haftung der Tierarztpraxis Monika Bethke ausgeschlossen.
5.2. Verjährungsverkürzung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein (1) Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Verjährungserleichterung nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus Pflichtverletzungen, welche die Tierarztpraxis Monika Bethke grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, ebenso wenig in Bezug auf die Haftung für am Menschen verursachte Körper- und Gesundheitsschäden.
Diese Verjährungserleichterung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
6. Schlussbestimmungen
6.1. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Tierarztpraxis Monika Bethke berechtigt, wenn seine eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist.
6.2. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Behandlung des Tieres ergebenden Streitigkeiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG.
Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit.
Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Tierarztpraxis Monika Bethke.